Die allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Helialpin AG

für alle Beförderungen, die ein Passagier oder ein Absender von Fracht mit der Helialpin AG, St. Gallen-Altenrhein vereinbaren.

Beförderung von Personen und Gepäck

Abschluss und Inhalt des Vertrages / Bezahlung des Fluges

  1. Mit der Reservierung eines Helikopterfluges schliesst der Passagier mit Helialpin AG einen Vertrag ab. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
  2. Helialpin AG bestätigt die Reservation wenn möglich schriftlich per Fax oder per E-Mail. Vor dem Flug stellt Helialpin AG einen Flugschein aus. Hat der Passagier den Flug zusammen mit anderen Personen reserviert, kann Helialpin AG für alle einen gemeinsamen Flugschein ausstellen (Kollektivflugschein). Diese Bedingungen gelten auch, wenn
  3. Helialpin AG wegen den äusseren Umständen keinen Flugschein ausstellen kann (z.B. Zusteigen im Gelände).
  4. Der Flugschein ist gleichzeitig der Gepäckschein für die Beförderung des Gepäcks. Helialpin AG befördert das Gepäck, sofern dies der Platz oder die Sicherheitsvorschriften zulassen. Ein Gepäckstück darf höchstens die Dimensionen 80 x 40 x 30 cm aufweisen und das Gepäck darf maximal 20 Kilo pro Passagier wiegen. Reisen mehrere Passagiere in einer Gruppe, gelten die höchstens zulässigen Dimensionen pro Gepäckstück trotzdem, hingegen können die Gewichtslimiten gesamthaft berechnet werden (siehe auch Ziff. 3.5).
  5. Der Passagier teilt Helialpin AG bei der Reservation mit, wenn sich im Gepäck Wertgegenstände oder empfindliche Geräte oder empfindliche Gegenstände befinden.
  6. Aus Sicherheitsgründen (insbesondere Gewichtslimiten) kann es notwendig sein, Gepäck separat zu befördern. Helialpin AG behält sich vor, Gepäck mit einem Strassentransport an den vereinbarten Bestimmungsort bringen zu lassen. Die Kosten für diese Transporte trägt der Passagier.
  7. Helialpin AG verpflichtet sich, den Passagier zur vereinbarten Zeit und dem vereinbarten Preis an den Bestimmungsort zu befördern. Ändert der Passagier den Zeitpunkt des Fluges oder die Route nachträglich, kann dies eine Preisänderung bewirken.
  8. Der Passagier bezahlt den Flugpreis zum Zeitpunkt, den ihm Helialpin AG bei Abschluss des Vertrages bekannt gibt. Wenn der Passagier den Flug zum Voraus bezahlen soll, kann Helialpin AG die Beförderung verweigern, wenn der Passagier den Flug vor Antritt der Reise nicht bezahlt hat.
  9. Helialpin AG kann für den Flug einen anderen Helikoptertyp einsetzen als sie vertraglich vereinbart hat oder sie kann einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den Passagier sind damit keine zusätzlichen Kosten verbunden.
  10. Helialpin AG ist in keiner Weise verpflichtet abgelaufene Gutscheine insbesondere Geschenkgutscheine welche ein Ablaufdatum haben nach Beendigung der Ablauffrist in irgendeiner Form anzunehmen oder zu kompensieren.

Verspätung und Annullierung / Abweichung von der vereinbarten Flugroute

  1. Aus technischen, meteorologischen oder operationellen Gründen kann sich der Flug verzögern oder er muss annulliert werden. Bei einer Verspätung haftet Helialpin AG nicht für einen allfälligen Schaden, es sei denn, Helialpin AG habe ihn vorsätzlich verschuldet. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt. Helialpin AG ersetzt nur den direkten Schaden und keine Folgeschäden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Lufttransportreglements.
  2. Verzögert sich der Abflug, weil der Passagier nicht zur vereinbarten Zeit zum Einsteigen bereit ist, kann Helialpin AG nach einer Wartezeit von einer halben Stunde den Flug annullieren. Der Passagier hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder muss ihn nachträglich bezahlen, wenn er ihn nicht zum Voraus geleistet hat.
  3. Verzögert sich der Abflug um mehr als eine Stunde oder muss Helialpin AG den Flug annullieren aus Gründen, die nicht der Passagier zu vertreten hat, erstattet Helialpin AG den Flugpreis zurück. Bei Rundflügen und bei Flügen, die aufgrund eines Gutscheines stattfinden, verschiebt sich der Flug auf einen späteren Zeitpunkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Muss Helialpin AG wegen technischen oder meteorologischen Gründen den Flug frühzeitig abbrechen, bringt Helialpin AG den Passagier nach Wahl von Helialpin AG mit einem anderen Helikopter oder einem anderen Transportmittel so rasch als möglich entweder an den Abgangsort zurück oder an den Bestimmungsort. Bei einer Rückkehr an den Abgangsort holt Helialpin AG den Flug sobald als möglich nach. Bringt Helialpin AG den Passagier mit einem anderen Transportmittel an den Bestimmungsort, übernimmt sie dafür die Kosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Macht Helialpin AG den Passagier vor Abflug darauf aufmerksam, dass der Flug aus meteorologischen Gründen möglicherweise auf der Strecke abgebrochen werden muss und nimmt der Passagier dieses Risiko in Kauf, bezahlt der Passagier seine Weiterreise bzw. seine Rückkehr mit einem anderen Transportmittel. Er schuldet Helialpin AG auch bei Abbruch des Fluges den vereinbarten Beförderungspreis, abzüglich allfälliger eingesparter Gebühren oder eingesparter Treibstoffkosten

Haftung bei Personen- und Gepäckschäden

  1. Helialpin AG haftet für Personen- und Gepäckschäden nach den Bestimmungen des Lufttransportreglements und den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften. Untersteht die Beförderung der Verordnung (EG) 2027/97, haftet Helialpin AG bei einem Unfall unabhängig vom Verschulden bis zum Betrag von 100’000 Sonderziehungsrechten. Darüber hinaus haftet Helialpin AG für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder solche Massnahmen nicht treffen konnte. Bei einem Unfall, bei dem Personen geschädigt werden, leistet Helialpin AG eine finanzielle Soforthilfe nach der Verordnung (EG) 2027/97. In schweren Fällen beträgt diese 15’000 Sonderziehungsrechte.
  2. Offeriert Helialipn AG dem Passagier oder seinen Angehörigen bei einem Unfall mit Personenschäden vertraglich eine höhere Schadenersatzleistung als sie gesetzlich geschuldet ist oder verzichtet sie auf den Entlastungsbeweis, gelten dieses Angebot und dieser Verzicht nur gegenüber den Geschädigten und nicht gegenüber regressierenden Sozialversicherungen oder anderen Versicherern. Die Ansprüche von regressierenden Versicherern reduzieren sich zudem um die Leistungen, die Helialpin AG dem Passagier und seinen Angehörigen erbracht hat.
  3. Helialpin AG hat neben der Haftpflichtversicherung zu Gunsten der Passagiere eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen und leistet diese bei einem Unfall mit Personenschäden eine Entschädigung, rechnet Helialpin AG die Zahlungen der Unfallversicherung an die Haftpflichtansprüche der Geschädigten an.
  4. Für Schäden an Gepäck haftet Helialpin AG mit CHF 72.50 pro Kilo für Beförderungen, die dem schweizerischen Lufttransportreglement unterstehen und mit 17 SZR (Sonderziehungsrechte, ca. CHF 30) pro Kilo für andere Beförderungen (insbesondere internationale Beförderungen). Helialpin AG haftet nicht für Schäden an Gepäck, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder solche Massnahmen nicht treffen konnte.
  5. Wenn Helialpin AG Gepäck vor dem Abflug nicht wägt und kein Gewicht im Flugschein eingetragen ist, gelten die folgenden durchschnittlichen Werte: Skiausrüstung: 15 Kilo Gepäck, das Helialpin AG im Stauraum des Helikopters befördert: 20 Kilo Für Gegenstände, die der Passagier in seiner Obhut behält (Handgepäck), gilt eine Haftungslimite von CHF 1’450 pro Passagier.
  6. Helialpin AG haftet für die Beförderung von wertvollem oder empfindlichem Gepäck, gemäss Ziff. 3.4, auch wenn der Passagier der Helialpin AG den Inhalt des Gepäcks gemäss Ziff. 1.4 gemeldet hat.
  7. Befördert Helialpin AG das Gepäck nicht mit dem Helikopter und beauftragt einen Dritten mit dem Transport, haftet Helialpin AG nicht für Schäden, die sich durch oder während einer solchen Beförderung ereignen.
  8. Helialpin AG haftet nicht für Handlungen von Dritten, insbesondere für das Verhalten der Passagiere. Widersetzt sich ein Passagier den Weisungen des Piloten oder des Flugpersonals von Helialpin AG, haftet er für die Folgen seines Verhaltens.

Weisungsrecht des Piloten und Einsatz von Helikoptern eines Dritten

  1. Der Pilot hat als Bordkommandant gegenüber allen Passagieren ein Weisungsrecht. Die Passagiere müssen seine Anweisungen und die Anweisungen der übrigen Besatzung befolgen.

Flüge ins Ausland / Reisedokumente

  1. Bei Flügen ins Ausland ist der Passagier dafür verantwortlich, über die notwendigen Reisedokumente (Pass) und allfällige Aus- und Einreisebewilligungen (Visum) zu verfügen. Er trägt die Kosten und allfällige Bussen, falls ihm eine Behörde die Ausreise oder Einreise verweigert.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Die Beförderung von Passagieren mit Helialpin AG untersteht schweizerischem Recht, ohne die Bestimmungen über die Verweisung auf ausländisches Recht. Gerichtsstand ist Domizil der Helialpin AG.

Altenrhein, November 2009