Flugticket

Schon bald hebst du mit uns ab. Damit wir dein Ticket ausstellen können, benötigen wir noch einige Informationen.

Zur Person

Zum Flug

Verhalten auf Vorfeld
Verhalten auf dem Vorfeld
  • Das Vorfeld darf nur mit einer Begleitperson der Helialpin AG betreten werden.
  • Ich bleibe auf dem Vorfeld in unmittelbarer Nähe der Begleitperson und leiste deren Anweisungen folge.
  • Unter keinen Umständen bewege ich mich ohne Anweisung in die Nähe eines Helikopters mit laufendem Rotor.
  • Ein drehender Heckrotor ist lebensgefährlich!
Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen

Hinweis zur Haftung. Die Beförderung aufgrund dieses Beförderungsscheins unterliegt den Haftungsbestimmungen der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) vom 17. August 2005 für Inland und internationale Beförderungen und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 sowie der EG-Verordung Nr. 805/2004 vom 21. August 2004. Diese regeln die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, für den Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder Verspätung. Die Haftung kann beschränkt sein.

  1. Für Schäden bis 100‘000 Sonderziehungsrechten (SZR), resp. 250‘000 SZR kann die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Darüber hinaus kann sich der Luftfrachtführer bei , bestimmten gesetzlich festgelegten Entlastungsgründen, von der Haftung befreien. Bei Tod oder Körperverletzung ist pro Passagier binnen 15 Tagen ab der Identifikation der  schadenersatzberechtigten natürlichen Person eine Vorauszahlung zu leisten. Im Todesfall sind mindestens 16 000 SZR geschuldet.
  2. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist die Haftung auf 1‘000 SZR pro Passagier begrenzt.
  3. Bei Verspätung ist die Haftung auf 4‘150 SZR pro Passagier begrenzt.
  4. Leistungen die den Schadenersatz-Anspruchsberechtigten aus der vom Luftfrachtführer oder vom Luftfahrzeughalter allenfalls abgeschlossenen Insassenunfall-Versicherung ausgerichtet werden, und Vorauszahlungen, die der Luftfrachtführer, gestützt auf die geltenden Haftpflichtbestimmungen zu leisten hat, sind im vollen Umfang auf die anzurechnen. , Gerichtsstandvereinbarung für Passagiere / Anwendbares Recht Sämtliche Ansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer, dem Luftfahrzeugbetreiber, dem Luftfahrzeughalter oder dem Luftfahrzeugeigentümer, ihren jeweiligen Aktionären, Gesellschaftern, Organen, Hilfspersonen oder Angestellten, oder den Nachkommen jeder dieser Personen oder Gesellschaften (die «geschützten Parteien»), sind bei Personenschäden oder im Todesfall im Zusammenhang mit diesem Transport, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausschliesslich nach Schweizer Recht und ohne Beachtung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Mit Ausnahme der Fälle, bei welchen das Montrealer Übereinkommen («MÜ») zur Anwendung gelangt, sind sämtliche Ansprüche ausschliesslich von den Gerichten am Schweizer Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten zu behandeln. Falls das MÜ zur Anwendung gelangt, ist der erstattungsfähige Schadenersatzanspruch gemäss Art. 17 MÜ nach Schweizer Recht zu beurteilen. Der Passagier anerkennt ausdrücklich, dass nach Schweizer Recht Entschädigungen bei Körperschäden oder im Todesfall geringer ausfallen können als nach Rechtsordnungen anderer Staaten unter ähnlichen Umständen. Jede geschützte Partei kann von dieser Klausel Gebrauch machen. Der Passagier anerkennt, dass er alle obenstehenden Bestimmungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat und er sich für sich und seine Nachkommen verbindlich bindet. Der Passagier bestätigt zudem, dass ihm ein Exemplar des Beförderungsscheines ausgehändigt wurde.
AGB's Helialpin AG*
Datenschutz*